Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen und dadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreiten. Dies hat der 6a. Senat des Bundessozialgerichts am 22. Januar 2026 für die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage entschieden und die Revision des Klägers mit dieser Begründung zurückgewiesen (Aktenzeichen B 6a/12 KR 14/24 R) (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 23.01.2026).
Die beitragsfreie Familienversicherung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Familienangehörige gegenwärtig und in absehbarer Zeit schutzbedürftig ist und auch bleibt. Dazu muss das Gesamteinkommen des Familienangehörigen „regelmäßig im Monat“ unter einem bestimmten Grenzbetrag liegen, im Jahr 2021 waren dies 470 Euro. Rentner dürfen zwar wählen, ob sie ihre Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen, diese Einkommenssituation muss allerdings eine gewisse Stetigkeit und Dauer im monatlichen Rhythmus aufweisen. Das ist nicht der Fall, wenn die Teilrente nur wenige Monate beansprucht wird. Die von der Krankenkasse zu treffende Prognose muss sich im Falle von Teilrenten an einem längeren Zeitraum, d.h. in der Regel von zwölf Monaten zu orientieren.
Wichtige Änderung der Rechtslage ab 01.01.2026:
Die Vorschrift über die Familienversicherung ist ab dem 1. Januar 2026 neu gefasst worden. Rentnern wurde der Zugang zur Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Wahl einer Teilrente nunmehr gänzlich verschlossen, unabhängig von der Dauer des Teilrentenbezugs.
