(Zitat aus: Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR 2/2026 Anm. 1)
Ein Rückforderungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter aus § 812 BGB geht gemäß § 33 SGB II auf das Jobcenter über, wenn dieses die Miete im Rahmen der Leistungsgewährung als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II dem Mieter gewährt hatte. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlung vom Jobcenter an den leistungsberechtigten Mieter oder direkt an den Vermieter überwiesen wurde. Das LG Hamburg hatte sich im Zuge eines solchen Forderungsübergangs mit der Frage zu beschäftigen, ob dem Jobcenter im Fall einer erfolgreichen Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs gegen den Vermieter auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Rechtsverfolgung zusteht.
Einen solchen Fall hatte das LG Hamburg mit Urteil vom 16.10.2025, 307 S 8/25, entschieden.
Das LG Hamburg hat die Berufungen als unbegründet zurückgewiesen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ein solcher lasse sich nicht aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB herleiten, da nicht erkennbar sei, dass der Beklagte der Klägerin vorsätzlich einen Schaden habe zufügen wollen bzw. Betrugsvorsatz gehabt habe. Ihm sei gleichgültig gewesen, wer die Miete zahle. Ihm sei zudem gar nicht bekannt gewesen, dass seine Mieter Sozialleistungen bezogen hätten.
Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten komme auch nicht nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation in Betracht. Zwar sei der Anspruch auf überzahlte Miete gemäß § 33 SGB II auf die Klägerin übergegangen, eine zufällige Schadensverlagerung liege darin aber nicht. Lediglich unter Verzugsgesichtspunkten hätte die Klägerin als öffentliche Einrichtung die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen können, wenn sie den Beklagten zuvor in Verzug gesetzt hätte.
Die Berufung des Beklagten sei unbegründet, da die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Mieten für den Zeitraum von September 2017 bis April 2023 habe. Dieser ergebe sich zwar nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 138 Abs. 2 BGB i.V.m. § 33 SGB II, jedoch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. § 33 SGB II. § 138 Abs. 2 BGB erfordere in objektiver Hinsicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und in subjektiver Hinsicht eine bewusste Ausbeutung eines Schwächezustandes des Bewucherten. Dies sei nicht anzunehmen.
