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Gleichheit

Juristengenerationen lernen den Satz „Es gibt keine Gleichheit im Unrecht“. Dieser Satz ist mehr als herrschende Meinung, er ist sozusagen Allgemeingut und unumstritten.

Der Satz bedeutet im Kern, dass, wenn ich mich selbst im Unrecht bewege, nicht darauf verweisen darf, dass dieses Unrecht bei einem Anderen nicht zu einer Sanktion führt.

Aber ist der Satz wirklich richtig?

Recht und Unrecht wird definiert durch die Gesetze und Rechtsvorschriften. Dies führt zunächst dazu, dass in einem Staat ein Verhalten Unrecht ist, in einem anderen Staat nicht. Beispiel: der Besitz von Cannabis ist in Deutschland derzeit legal, führt in manchen asiatischen Staaten aber zur Todesstrafe. Dies führt in der Analyse dazu, dass der Satz also nicht absolut und überall gilt. Er kann folglich nur für den Bereich der Geltung des Artikels 3 unseres Grundgesetzes gelten.

Ich denke nun an Konstellationen des sog. „unclean hand“ Vorwurfs im Wettbewerbsrecht. Dieser besagt, dass ich ein unlauteres Verhalten eines Wettbewerbers nicht geltend machen darf, wenn ich mich selbst wettbewerbswidrig verhalte. Das stellt damit eine Ausprägung des o.g. Grundsatzes dar nach dem Motto: Unrecht ist und bleibt Unrecht. Der „unclean hands“ Vorwurf gilt in Deutschland allerdings nur für die speziellen Fälle des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG). Damit ergibt die Analyse an dieser Stelle bereits eine Durchbrechung des ehernen Grundsatzes.

Ich denke ferner an unterschiedliche Strafaussprüche verschiedener Gerichte in von außen betrachtet gleichgelagerten Fällen. Hier werden unterschiedliche Strafaussprüche mit der Unabhängigkeit der Gerichte und mit der fallbezogenen und persönlichen Bewertung durch die Richter/innen begründet, was juristisch absolut richtig und nachvollziehbar ist. Die Analyse zeigt aber auch hier eine Durchbrechung des Grundsatzes.

Daher bin ich der (abweichenden) Ansicht, dass der o.g. Satz nicht in seiner Absolutheit richtig ist, sondern dass innerhalb des Unrechts durchaus differenziert betrachtet werden darf.

Dies folgt m.E. aus dem übergeordneten Prinzip der Gerechtigkeit, dem Grundsatz des „fair trial“, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und einfachgesetzlich aus § 242 BGB analog. Der o.g. Satz wird sogar dann m.E. falsch, wenn er als „Totschlagargument“ eingesetzt wird, um fallbezogenen Argumenten im Einzelfall aus dem Weg zu gehen. Wie gesagt, ist nur meine abweichende Meinung, vor Gericht kommt man damit nicht durch.

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