Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 30.09.2026, Az. 2 AZN 339/26 (= https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azn-339-26/) eine eingelegte Revision u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, eine ordnungsgemäße Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt sei nicht nachgewiesen worden. In dem entschiedenen Fall war eine offensichtlich mithilfe Künstlicher Intelligenz (KI) hergestellte Revisionsschrift eingereicht worden, in welcher nicht existente, sog. Halluzinationen – Entscheidungen zitiert worden waren. Das BAG führt u.a. aus:
„Der Senat hält es auch deshalb für schlechthin ausgeschlossen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerdebegründung in der gebotenen Weise überprüft hat, weil es sich bei den in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidungen in weiten Teilen um nicht existente Entscheidungen – sog. Halluzinationen – handelt (vgl. „BAG, Urt. v. 23.01.2020 – 2 AZR 606/18, NZA 2020, 1029“ und „BGH, Beschl. v. 26.10.2017 – III ZR 254/16“ jeweils auf Seite 3 der Beschwerdebegründung; „BGH, Urt. v. 22.10.1953 – 3 StR 719/52“ auf Seite 4 der Beschwerdebegründung; „BAG, Urt. v. 19.02.2020 – 5 AZR 318/18, NZA 2020, 840“ auf Seite 5 der Beschwerdebegründung), oder den Entscheidungen ein unzutreffender Inhalt zugeschrieben wird (vgl. „BAG, Urt. v. 27.09.2012 – 2 AZR 955/11“ sowie „BAG, Urt. v. 22.10.2014 – 5 AZR 731/12“ jeweils auf Seite 3 der Beschwerdebegründung; „BVerfG, Beschl. v. 22.05.2001 – 1 BvR 1512/97, NJW 2002, 740“ auf Seite 6 der Beschwerdebegründung). Diese falschen bzw. unzutreffenden Zitate wären bei einer gewissenhaften anwaltlichen Überprüfung des Schriftsatzes auf jeden Fall aufgefallen und berichtigt worden (zur Erforderlichkeit einer eigenverantwortlichen Überprüfung von KI-Ergebnissen vgl. die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer zum Einsatz von künstlicher Intelligenz, Stand Dezember 2024, https://www.brak.de/publikationen/handlungshinweise, zuletzt abgerufen am 22. September 2026; vgl. zu Sorgfaltspflichten von Rechtsanwälten in Bezug auf sog. Halluzinationen Kilian NJW 2026, 633; Riehm/Valerius RDi 2025, 612).“
Für Anwälte sollten die Grundsätze der Bundesrechtsanwaltskammer die Richtschnur für das Arbeiten mit KI sein, dennoch ist es angesichts des – fast kann man sagen – „flächendeckenden“ Einsatzes von KI auch im Rahmen herkömmlicher Recherchen und Suchen im Internet schwer, noch völlig „unbeeinflusste“ Suchergebnisse zu finden. Zur Kontrolle dieser Behauptung: versuchen Sie mal bitte bei „google“ den KI-Suchmodus „auszuschalten“. Das ist mit Aufwand verbunden, um es vorsichtig auszudrücken.
