Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 01.10.2025, Az. 2-06 O 286/25 (= https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250001375) entschieden, dass im Falle der Zustellung einer einstweiligen Verfügung samt Anlagen im Wege der Zustellung von Anwalt zu Anwalt die Signaturdatei des Gerichts, diese hat in der Regel die Endung „.pkcs7“, mit übersandt werden muss, ansonsten liegt ein Mangel der Zustellung vor, d.h. die einstweilige Verfügung ist im Ergebnis dann nicht wirksam zugestellt.
Zur Zustellung zum Zwecke der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt eignet sich gemäß § 191 ZPO jede in § 169 ZPO vorgesehene Form. Ein Verfügungsbeschluss kann daher auch in beglaubigter elektronischer Abschrift (§ 169 Abs. 4 ZPO) oder als elektronisches Dokument, das bereits nach § 130b ZPO durch den erkennenden Richter qualifiziert elektronisch signiert ist (§ 169 Abs. 5 Nr. 1 ZPO), für die Vollziehungszustellung verwendet werden. Es ist dann insbesondere gemäß § 169 Abs. 5 ZPO keine weitere Beglaubigung erforderlich, denn die Authentizität und Integrität des Dokuments ist bereits durch die vorhandene elektronische Signatur des Gerichts gewahrt.
Ein Mangel der Zustellung kann allerdings nach § 189 ZPO geheilt werden. Nach § 189 ZPO gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Eine Heilung durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks im Sinne von § 189 ZPO setzt voraus, dass das Schriftstück so in den Machtbereich der Adressatin gelangt, dass sie es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat (BGH, GRUR 2020, 776 Rn. 21 m.w.N.). Dies gilt auch für Urteils- und Beschlussverfügungen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.03.2021 – 6 U 123/20, BeckRS 2021, 6182 Rn. 13; KG, Beschl. v. 21.12.2022 – 5 U 1039/20, GRUR-RS 2022, 42748 Rn. 20).
Eine Heilung ist bei einer Zustellung eines Beschlusses von Anwalt zu Anwalt ohne die Signaturdatei des Gerichts jedoch im Ausgangspunkt nicht möglich, da in diesem Fall gemäß der Rechtsprechung des BGH der Empfänger die Authentizität und Integrität des Dokumentes nicht prüfen kann (so LG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.09.2024 – 3-09 O 39/24; Günther, GRUR-Prax 2024, 621, 622).
Gibt der Adressat der Zustellung von Anwalt zu Anwalt allerdings ein elektronisches Empfangsbekenntnis ab, so liegt ein ausdrücklich bekundeter Empfangswille vor. Ein vom Adressaten abweichend oder gegenteilig gebildeter Wille, das übersandte Schriftstück (noch) nicht als zugestellt betrachten zu wollen, ist insoweit unbeachtlich, wenn dies nach außen keinen Ausdruck gefunden hat (BGH, NJW-RR 2015, 953 Rn. 12 m.w.N.). In diesem Fall ist dann dennoch eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO anzunehmen.
Der vorliegende Fall betrifft die sog. „Zustellung von Anwalt zu Anwalt“, die aus der „Papierwelt“ stammt und die im elektronischen Rechtsverkehr über §§ 195 Abs. 1 Satz 5 ZPO in Verbindung mit § 173 Abs. 1 ZPO im Wege der Versendung als sog. „elektronisches Dokument“ auf einem sicheren Übertragungsweg erfolgen kann. Dies ist für Anwälte, die mittlerweile mit dem „besonderen elektronischen Anwaltspostfach“ (beA) flächendeckend über einen solchen sicheren Übertragungsweg verfügen, eine einfach zu handhabende Möglichkeit einer Zustellung. Allerdings setzt dies, wie der o.a. Fall zeigt, voraus, dass die Gerichte die betreffenden Signaturdateien wirklich erzeugen und mit übersenden. Dies ist, wie ich aus eigener Erfahrung weiß, nicht immer der Fall. Dass dies wichtig sein kann und sich ggf. für den Fall, dass eine Heilung des Zustellmangels nicht eintritt, negativ für Beteiligte auswirken kann, zeigt der o.a. Fall.
