Nicht selten werden Parkplätze von privaten Firmen betrieben. Dann führen Verstöße gegen die AGB als Vertragsstrafen zur Verpflichtung von Zahlungen von pauschalen Beträgen, sog. „erhöhten Parkentgelten“.
Der BGH hat in einer grundlegenden Entscheidung (Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19) Folgendes festgelegt:
Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt. Verstößt der Fahrzeugführer gegen die Parkbedingungen und verwirkt er dadurch eine Vertragsstrafe („erhöhtes Parkentgelt“), haftet der Halter des Fahrzeugs hierfür nicht. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrzeugführer ist, besteht nicht. Den Fahrzeughalter, den der Betreiber eines unentgeltlichen Parkplatzes als Fahrzeugführer auf ein „erhöhtes Parkentgelt“ in Anspruch nimmt, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt.
Hier kann es ggf. Streit geben wegen des Umfangs der sekundären Darlegungslast, z.B. wie detailliert müssen die Angaben sein, muss der betreffende Fahrzeughalter z.B. eigene Nachforschungen anstellen.
Auch ist zu prüfen, ob die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Das ist der Fall, wenn die an den Parkplätzen aufgestellten Schilder gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit einem ausreichenden Hinweis deutlich sichtbar aufgehängt werden und der Fahrzeugführer als der Verwendungsgegner sich von deren Inhalt auf zumutbare Weise im Sinne des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB Kenntnis verschaffen kann. Dies ist jeweils Frage der Prüfung im Einzelfall. Gleiches gilt für die Prüfung, ob Klauseln ggf. als überraschend im Sinne des § 305 c BGB anzusehen sind.
Ist die Einbeziehung der AGB zu bejahen, ist anschließend die Inhaltskontrolle nach den Maßstäben des § 307 BGB eröffnet. Hier geht es insbesondere um die Höhe des pauschalen Parkentgeltes. Dieses soll nach der Rechtsprechung etwa 30 Euro bzw. knapp darüber betragen dürfen.
Nach einem relativ neuen Anerkenntnisurteil des OLG Bamberg vom 02.03.2026, Az. 3 UKl 21/25 e, sind jedenfalls 40,00 Euro pro einzelnem Parkverstoß zu viel. In dem entschiedenen Fall des OLG Bamberg war die Klausel des Betreibers „Zahlt der Nutzer die geschuldete Parkgebühr nicht oder nicht rechtzeitig oder stellt er sein Fahrzeug vertragswidrig ab, schuldet er zusätzlich zur offenen Parkgebühr eine Vertragsstrafe in Höhe von (bei Mehrfachverstoß jeweils) 40 Euro.“ als gegenüber Verbrauchern unwirksam angesehen worden.
Wichtig zu wissen ist ferner, dass Rechtsschutzversicherungen für Fälle dieser Art in aller Regel keine Deckungszusage geben, da die Erheblichkeitsschwelle wegen der relativ geringen Beträge nicht erreicht ist.
