Die aktuelle Liste (Stand vom 26. Januar 2026) mit der von der Kommission beaufsichtigten sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und sehr großen Online-Suchmaschinen (VLOSEs) zeigt, dass im Hinblick auf das Sitzland- bzw. Herkunftslandprinzip und die damit verbundene Zuständigkeit festzuhalten ist, dass lediglich Zalando SE seinen Sitz in Deutschland hat.
Der Sitz der sehr großen Online-Plattformen im Bereich Social-Media wie z.B. Meta Platforms Ireland Limited (MPIL), TikTok Technology Limited, Twitter International Unlimited Company (TIUC) und WhatsApp Ireland Ltd. befindet sich hingegen in Irland.
(Quelle für die beiden Absätze oben: Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Aktenzeichen: WD 7 – 3000 – 004/26, Abschluss der Arbeit: 19.02.2026)
Für Irland ist allerdings nach dem oben erwähnten Sitzland- bzw. Herkunftslandprinzip alleine die EU-Kommission zuständig, so dass sich eine nur auf Deutschland bezogene Diskussion erübrigt, da die Entscheidungen bezüglich der oben genannten großen „Player“ nur in Brüssel getroffen werden können.
Dies betrifft wohlgemerkt nicht Regelungen bezüglich der Strafbarkeit von Verhalten / Äußerungen auf / in diesen Plattformen. Ob diesbezüglich im Einzelfall deutsches Strafrecht anwendbar ist, richtet sich hier nach den §§ 5 ff. StGB (so dass im Regelfall von der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auszugehen ist).
