Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 10.06.2026 die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Az. 3 UKl 15/25 e, verurteilt, künftig die Verwendung folgender AGB-Klausel zu unterlassen:
„Vertragslaufzeit/ Kündigung [7.2. Verträge mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit können von beiden Parteien mit einer Frist von 1 Monat erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden.] „Abweichend hiervon kann Telefónica Germany Verträge über die Tarife 02 Mobile Unlimited Max oder 02 Mobile Unlimited Smart jederzeit mit einer Frist von 1 Monat kündigen, auch bereits vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit.“
Das Gericht ist der Ansicht, dass die o.g. Klausel Verbraucher unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus den asymmetrischen Bindungsfristen der Vertragsparteien an den Mobilfunkvertrag. Der Kunde kann den auf bestimmte Zeit geschlossenen Vertrag – unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist – nur zum jeweiligen Ablauf kündigen. Die Beklagte ist hingegen berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat jederzeit zu kündigen. Zwar liegen keine unterschiedlichen Kündigungsfristen vor, aber unterschiedliche Bindungsfristen, was ein vergleichbares Problemfeld darstellt.
Nicht jede Vereinbarung unterschiedlich langer Kündigungs- bzw. Bindungsfristen benachteiligt nach der Rechtsprechung des BGH den Vertragspartner unangemessen (zu asymmetrischen Kündigungsfristen BGH, Urteil vom 30.05.2001 – XII ZR 273/98, NJW 2001, 3480, 3482). Im Einzelfall kann dies bei Einseitigkeit, Störung des Äquivalenzverhältnisses oder krassen Abweichungen wegen allgemeiner gegen Treu und Glauben verstoßender unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners aber der Fall sein (vgl. BGH, a.a.O., m. w. Nachw.).
Eine solche einseitige unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers ist nach Ansicht des Gerichts in der hier zu beurteilenden Klausel enthalten.
„Die Klausel bewirkt, dass der Kunde an die vereinbarte Mindestlaufzeit gebunden ist, während die Beklagte sich jederzeit und ohne Gründe unter Einhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig vom Vertrag lösen kann. Es steht ihr sogar frei, das Vertragsverhältnis unmittelbar nach Vertragsabschluss durch Kündigung zu beenden. Es liefe in diesem Fall gerade einmal einen Monat. Bei einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten (vgl. Anlage K 2) ist dies ein deutlicher Unterschied. Eine solche Regelung stellt ein nicht mehr akzeptables Ungleichgewicht zu Lasten des Kunden dar. Die Dauer des Vertragsverhältnisses steht für diesen während der gesamten Mindestlaufzeit völlig unabsehbar im Belieben der Beklagten, die sich aber ihrerseits gegenüber dem Kunden auf die
vereinbarte Mindestlaufzeit berufen kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.2003 – 2 U 504/03, MMR 2004, 106, zu vergleichbarer Konstellation bei einem Internetprovidervertrag).“
Der Volltext des Urteils ist zu finden unter https://www.vzhh.de/sites/default/files/medien/136/dokumente/2026-05-20_Urteil_Oberlandesgericht-Bamberg_Verbraucherzentrale-Hamburg_Telef%C3%B3nica-Germany-GmbH-Co_OHG_3-UKl-15-25e_geschwaerzt.pdf
