Der EuGH hat mit Urteil vom 15.10.2026, Az. Rechtssache C‑70/25 [Tukowiecka] (= https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2025/C-0070-25-00000000RP-01-P-01-3530755/ARRET/328145-DE-1-html) entschieden, dass Art. 73 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, dahin auszulegen sind, dass:
ein Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs an einen Zahler nicht mit der Begründung verweigern darf, dass dieser Zahler diesen Zahlungsvorgang durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten aus Art. 69 der Richtlinie 2015/2366 ermöglicht habe.
Der Fall betrifft polnisches Recht, mit welchem die oben genannten EU-Richtlinien umgesetzt wurden. Auch in Deutschland wurden die o.g. Richtlinien durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt, so wurde in Artikel 3 dieses Gesetzes z.B. § 675u BGB geändert und an die EU-Richtlinie angepasst. Die Formulierungen im polnischen und deutschen Recht entsprechen sich daher, so dass die jetzt vorliegende Entscheidung des EuGH sich unmittelbar auch auf die Auslegung des § 675u BGB auswirkt.
Das grundlegend Neue ist, dass der EuGH die Pflicht der Bank statuiert, die Erstattung des fraglichen Betrages unverzüglich, d.h. nach dem Gesetz „ohne schuldhaftes Zögern“, an den Kunden vorzunehmen und die Fragen, ob ggf. die grob fahrlässige Verletzung von Kundenpflichten eine Rolle gespielt hat, erst anschließend zu untersuchen und zu klären sind.
