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Kündigung wegen Umzugs bei Handy- und Internetverträgen

In einem aktuellen Verfahren gegen einen Telekommunikationsanbieter geht es darum, dass der Kunde aus Hessen ins Saarland umgezogen war und die Leistungen im Saarland nicht so wie bisher angeboten werden konnten. Dies führt zu einem Kündigungsrecht des Kunden nach § 60 TKG, welches vorliegend unseres Erachtens korrekt wahrgenommen wurde. Der Anbieter knüpfte jedoch die tatsächliche Beendigung des Vertrages an die Vorlage einer Meldebescheinigung bezüglich der neuen Wohnung und beendete den Vertrag mit dieser Begründung erst ca. 3-4 Monate später. Die Vorlage einer solchen Unterlage ist nach § 60 Abs. 4 TKG in Verbindung mit den Bestimmungen der Bundesnetzagentur derzeit nicht vorgesehen. Dies führte zum Streit, das Unternehmen lenkte nicht ein. Es wurde Klage beim AG Saarbrücken eingereicht. Im Verfahren bestellte sich eine Kanzlei aus Koblenz für das Unternehmen und beantragte Klageabweisung wegen Unzulässigkeit der Klage, da das AG Montabaur örtlich zuständig sei. Gleichzeitig zahlte das Unternehmen die gesamte geltend gemachte Summe, die Kanzlei erklärte dazu, dass an der Durchführung des streitigen Verfahrens kein Interesse bestehe. Dies mag für ebenfalls in derartigen Fällen betroffene Kunden ggf. eine wichtige Information sein.

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