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August 13, 2013
Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 24.07.2013, Az.: VI-U (Kart) 48/12 (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2013/VI_U_Kart_48_12_Urteil_20130724.html) , entschieden, dass das Versenden eines Berufungsbegründungsschriftsatzes via EGVP an das E-Mail-Postfach des OLG Düsseldorf keine fristwahrende Wirkung hat, da im Bereich des OLG Düsseldorf der elektronische Rechtsverkehr für Berufungszivilsachen noch nicht eröffnet sei. In dem entschiedenen Fall war die Berufungsbegründung...
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