Das AG Köln hat mit Teil-Versäumnis-Urteil und Urteil vom 10.03.2014, Az.: 125 C 495/13, (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2014/125_C_495_13_Teil_Versaeumnis_und_Urteil_20140310.html), den Schadensersatz in Filesharing-Fällen auf 10,00 Euro pro Musiktitel begrenzt und zudem als Gebührenstreitwert für die Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten 1000,00 Euro angenommen. Zur Begründung der Begrenzung des Schadensersatzes auf 10,00 Euro verweist das Gericht auf die technischen Zusammenhänge beim...Read More
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