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August 19, 2014
Nach einem Beschluss des AG Darmstadt  vom 12.08.2014, 50 F 1990/13, (http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/114l/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE219462014&documentnumber=1&numberofresults=80&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint) eröffnet die Regelung des § 128 a ZPO die Möglichkeit Anhörungen auch im Scheidungsverfahren mittels Videokonferenz vorzunehmen. Diese eigne sich nicht zuletzt zur Vermeidung von Vorführungen aus einer Justizvollzugsanstalt. Es sei zudem von Vorteil, dass die Parteien/Beteiligten, anders als bei einem ersuchten Richter,...
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