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Januar 2015
Das OLG Hamm hat in einem Hinweisbeschluss vom 09.12.2014, Az.: 9 U 73/14 (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/9_U_73_14_Beschluss_20141209.html) einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall entschieden und dabei eine Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für die Wiederholungsgefahr bei unerwünschter E-Mail Werbung angenommen. Das Gericht führt aus: „Die Beklagte hat – auch unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen – die durch die Verletzung begründete Wiederholungsgefahr...
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