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Februar 2016
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 13.01.2016, 27 W 2/16, entschieden, dass gegen die Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes bei Angabe der Wohnanschrift für einen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft keine Bedenken bestehen. „Entgegen der Auffassung des Registergerichts ist ein c/o-Zusatz in der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift einer...
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