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Juli 10, 2016
Der BGH hat mit Urteil vom 25.02.2016, Az.: I ZR 238/14, entschieden, dass der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung stellt, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation...
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