Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14.03.2017, Az.: 6 U 44/16, entschieden (Volltext: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7850517): Macht ein nicht in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen in seinem Internetauftritt die Angaben „Registergericht: Amtsgericht 000“ sowie „Registernummer: HR 0000“ liegt hierin ein – zugleich unlauterer (§§ 3a, 5a UWG) – Verstoß gegen die Impressumspflichten nach § 5...Read More
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