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April 7, 2018
Das hat der BGH in einem Urteil vom 06.02.2018, Az.: VI ZR 76/17 (= http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/3kf/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300422018&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint) entschieden. „Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG). Die beanstandeten Aufnahmen dienen jedoch der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und sind damit selbst Bildnisse...
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