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Januar 2020
Das OVG Nordrhein-Westfalen hatte mit Beschluss vom 12.07.2019, Az.: 4 B 518/19, einen sehr ungewöhnlichen Fall zu entscheiden (vgl. Volltext unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2019/4_B_518_19_Beschluss_20190712.html). Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hatte geltend gemacht, die (unstreitige) Verspätung der Einreichung der Beschwerdebegründung beruhe auf einem technischen Fehler im Zusammenhang mit der Versendung des Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Er...
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