Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 07.09.2021, Az. 9 Ta 107/21, (= https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2021/9_Ta_107_21_Beschluss_20210907.html) entschieden, dass eine vor dem Arbeitsgericht erhobene (Dritt-)Widerklage gemäß § 104 Satz 1 UrhG in die ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit fällt, wenn sich die Widerklageforderung auf urheberrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen lässt und zunächst ausdrücklich darauf gestützt wurde. Dies gilt auch in...Read More
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