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Das LG Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 28.06.2013, Az.: 2-06 O 304/12, (http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1tpi/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE130010794&documentnumber=3&numberofresults=25&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint) festgestellt, dass der Inhaber einer Ferienwohnung, der Gästen einen Zugang zum Internet zur beruflichen Nutzung, insbesondere für den E-Mail-Verkehr, zur Verfügung stellt, nicht als Störer für von den Gästen über den Anschluss verursachte Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing-Aktivitäten haftet. In dem...
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