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Der BGH hat mit Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12, (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=65732&pos=20&anz=484) entschieden, dass Empfehlungs-E-Mails, die Nutzer einer Internet-Seite eines Unternehmens Dritten zusenden lassen können, zu behandeln sind wie E-Mail-Werbung des Unternehmens selbst und daher bei unverlangter Zusendung Unterlassungsansprüche des Empfängers gegeben sind. In dem entschiedenen Fall war nach Ansicht des BGH ein rechtswidriger Eingriff...
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